Ihr Weg zur Reha (Krankenkasse/Rentenversicherung)

Stationäre medizinische Rehabilitation

Laut Sozialgesetzbuch V wird bei der Inanspruchnahme von medizinischen Rehabilitationsleistungen zwischen Personen, die sich noch im Erwerbsprozess befinden, und Personen, die aus dem Erwerbsprozess ausgeschieden sind (Rentner) unterschieden. Beide Gruppen haben einen Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsleistung, lediglich hinsichtlich der Zielsetzung gibt es Unterschiede.

Für diejenigen Personen, die noch im Berufsleben stehen, gilt als Ziel der medizinischen Rehabilitation, die durch Krankheit verloren gegangene Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder eine vorhersehbare Erwerbsunfähigkeit zu vermeiden. Das Rehabilitationsziel für Rentner ist laut Sozialgesetzbuch in erster Linie die Vermeidung oder das Hinauszögern sich anbahnender Pflegebedürftigkeit. Dies sollte bei der Begründung des Antrages auf medizinische Rehabilitation von ihrem Arzt unbedingt berücksichtigt werden.

Wie beantrage ich eine Reha?

Der behandelnde Arzt - Hausarzt, Facharzt, Betriebsarzt oder der medizinische Dienst der Krankenkasse - kann Ihnen eine Rehabilitation empfehlen. Sprechen Sie Ihren Arzt gezielt auf die Möglichkeit einer stationären Rehabilitation an, wenn die gesundheitlichen Beschwerden Ihre berufliche Tätigkeit beeinträchtigen, gefährden oder wenn wegen einer chronischen Krankheit eine intensive Behandlung notwendig ist.

Sind Sie zur Behandlung wegen eines akuten Krankheitsereignisses oder zu einer Operation in einem Krankenhaus, kann von dort aus direkt eine Anschlussheilbehandlung (AHB) , die formell einem verlängerten Akutkrankenhaus entspricht, beantragt werden.

Sie können eine Rehabilitation auch direkt beantragen.

  • bei Ihrer Rentenversicherung (Berufstätige, Hausfrauen/Hausmänner nach 15 Jahren versicherter Berufstätigkeit)
  • bei Ihrer Krankenkasse (Familienversicherte, Rentner)
  • bei Ihrer Berufsgenossenschaft (nach Arbeits- und Wegeunfall, Berufskrankheit) Sie kommen dann spätestens nach 14 Tagen in eine Rehabilitationsklinik.
  • beim Versorgungsamt (Kriegsopfer und Opfer einer Gewalttat)
  • beim Sozialamt (Sozialhilfeempfänger)

Eine Rehabilitationsmaßnahme wird in der Regel für 3 Wochen bewilligt. Nach Ablauf von 4 Jahren können Sie erneut eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme beantragen. Wenn es Ihr Gesundheitszustand erfordert, müssen Sie die vier Jahre nicht abwarten. Sie können dann auch vorzeitig eine erneute Rehabilitationsmaßnahme beantragen (z.B. bei chronischen Erkrankungen, einer deutlichen Verschlechterung Ihrer Beschwerden, einer anderen führenden Diagnose, einer neu hinzugekommener Erkrankung oder einem akuten Krankheitsereignis).

Ihr Wunsch- und Wahlrecht (SGB IX)

Sie planen eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Anschlussheilbehandlung und wollen dafür in eine Klinik Ihrer Wahl? Im Sozialgesetzbuch IX (9) § 8 ist geregelt, dass der Träger dieser Maßnahme (z.B. Ihre Renten- oder Krankenversicherung) Ihren Wünschen entsprechen muss (Wunsch- und Wahlrecht). Dieses Recht sollten Sie nutzen und schon beim Antrag einen Vorschlag für die Klinik Ihrer Wahl unterbreiten. Bei der Auswahl der Klinik Ihrer Wahl sollten Sie Ihren Arzt, den Sozialdienst Ihres Krankenhauses oder weitere Beratungsstellen einbeziehen.

Auch das Internet ist eine gute Quelle, um die entsprechenden Informationen zu bekommen. Grundsätzlich sollte die Klinik Ihrer Wahl einen Vertrag mit dem jeweiligen Rehabilitationsträger haben, aber auch eine Zuweisung über Einzelfallbewilligung ist bei entsprechenden medizinischen oder psychosozialen Gründen möglich. Sollte der Rehabilitationsträger Ihrem Wunsch nicht folgen, so müsste er dies entsprechend begründen. Der Bescheid sollte von Ihnen entsprechend geprüft werden, um gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Bei eventuellen Schwierigkeiten, Ihrem Wunsch folgend in die Klinik Hohenfreudenstadt kommen zu können, helfen wir Ihnen gerne beratend und unterstützend weiter.

Weitere Informationen, auch zu Zuzahlungen und Härtefallregelungen

Weitere Informationen, auch zu Zuzahlungen und Härtefallregelungen,  erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, Ihrem Rentenversicherungsträger oder beim Arbeitskreis Gesundheit e. V. - Bonn-Center, Bundeskanzlerplatz 2 - 10, 53113 Bonn, Telefon: (0800) 100 63 50 (kostenlose Service-Nummer) bzw. im Internet unter www.arbeitskreis-gesundheit.de (unter der Rubrik „Reha-Beratung“).

Hilfe im Internet

Hier finden Sie uns

Klinik Hohenfreudenstadt

Tripsenweg 17
72250 Freudenstadt

Tel.: 07441 534-0

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