Reha mit und ohne Rentenversicherung und Anschlussbehandlungen für Beihilfeberechtigte und Privatzahler
- Wie kann sich Ihr Weg zur Reha gestalten?
- Welche Möglichkeiten bestehen für eine Reha mit Krankenkasse und Rentenversicherung oder auch eine Reha ohne Rentenversicherung?
- Was ist bei Anschlussheilbehandlungen (AHB) und Anschlussrehabilitation (AR) in unserer Rehaklinik im Schwarzwald zu beachten?
Wir fassen für Sie die wichtigsten Informationen zusammen, damit Ihre orthopädische oder psychosomatische Reha in Freudenstadt im Schwarzwald erfolgreich verläuft. Bei Fragen sind unsere Ansprechpartner immer für Sie da.
Hinweis: Wir unterscheiden zwischen „Ihr Weg zur Reha (Krankenkasse / Rentenversicherung)“ und „Ihr Weg zur Reha (Beihilfe / Privat)“, da für beihilfeberechtigte Patienten besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen und sich der Antragsweg zwischen KV/RV und Beihilfe/Privat unterscheidet.
Ihr Weg zur Reha (Krankenkasse/Rentenversicherung)
Stationäre medizinische Rehabilitation
Laut Sozialgesetzbuch V wird bei der Inanspruchnahme von medizinischen Rehabilitationsleistungen zwischen Personen, die sich noch im Erwerbsprozess befinden, und Personen, die aus dem Erwerbsprozess ausgeschieden sind (Rentner) unterschieden.
Beide Gruppen haben einen Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsleistung, lediglich hinsichtlich der Zielsetzung gibt es Unterschiede.
- Für diejenigen Personen, die noch im Berufsleben stehen, gilt als Ziel der medizinischen Rehabilitation, die durch Krankheit verloren gegangene Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder eine vorhersehbare Erwerbsunfähigkeit zu vermeiden.
- Das Rehabilitationsziel für Rentner ist laut Sozialgesetzbuch in erster Linie die Vermeidung oder das Hinauszögern sich anbahnender Pflegebedürftigkeit. Dies sollte bei der Begründung des Antrages auf medizinische Rehabilitation von ihrem Arzt unbedingt berücksichtigt werden.
Wie beantrage ich eine Reha?
Der behandelnde Arzt, Hausarzt, Facharzt, Betriebsarzt oder der medizinische Dienst der Krankenkasse kann Ihnen eine Rehabilitation empfehlen.
Sprechen Sie Ihren Arzt gezielt auf die Möglichkeit einer stationären Rehabilitation an, wenn die gesundheitlichen Beschwerden Ihre berufliche Tätigkeit beeinträchtigen, gefährden oder wenn wegen einer chronischen Krankheit eine intensive Behandlung notwendig ist.
Sind Sie zur Behandlung wegen eines akuten Krankheitsereignisses oder zu einer Operation in einem Krankenhaus, kann von dort aus direkt eine Anschlussheilbehandlung (AHB) beantragt werden, die formell einem verlängerten Akutkrankenhaus entspricht.
Sie können eine Rehabilitation auch direkt beantragen:
- bei Ihrer Rentenversicherung (Berufstätige, Hausfrauen/Hausmänner nach 15 Jahren versicherter Berufstätigkeit)
- bei Ihrer Krankenkasse (Familienversicherte, Rentner)
- bei Ihrer Berufsgenossenschaft (nach Arbeits- und Wegeunfall, Berufskrankheit) Sie kommen dann spätestens nach 14 Tagen in eine Rehabilitationsklinik.
- beim Versorgungsamt (Kriegsopfer und Opfer einer Gewalttat)
- beim Sozialamt (Sozialhilfeempfänger)
Eine Rehabilitationsmaßnahme wird in der Regel für drei Wochen bewilligt. Nach Ablauf von vier Jahren können Sie erneut eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme beantragen.
Wenn es Ihr Gesundheitszustand erfordert, müssen Sie die vier Jahre nicht abwarten. Sie können dann auch vorzeitig eine erneute Rehabilitationsmaßnahme beantragen (zum Beispiel: bei chronischen Erkrankungen, einer deutlichen Verschlechterung Ihrer Beschwerden, einer anderen führenden Diagnose, einer neu hinzugekommener Erkrankung oder einem akuten Krankheitsereignis).
Ihr Wunsch und Wahlrecht
Sie planen eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Anschlussheilbehandlung und wollen dafür in eine Klinik Ihrer Wahl? Im Sozialgesetzbuch IX (9) § 8 ist geregelt, dass der Träger dieser Maßnahme (zum Beispiel Ihre Renten- oder Krankenversicherung) Ihren Wünschen entsprechen muss (Wunsch- und Wahlrecht).
Dieses Recht sollten Sie nutzen und schon beim Antrag einen Vorschlag für die Klinik Ihrer Wahl unterbreiten. Bei der Auswahl der Klinik Ihrer Wahl sollten Sie Ihren Arzt, den Sozialdienst Ihres Krankenhauses oder weitere Beratungsstellen einbeziehen.
Auch das Internet ist eine gute Quelle, um entsprechende Informationen zu bekommen. Grundsätzlich sollte die Klinik Ihrer Wahl einen Vertrag mit dem jeweiligen Rehabilitationsträger haben, aber auch eine Zuweisung über Einzelfallbewilligung ist bei entsprechenden medizinischen oder psychosozialen Gründen möglich.
Sollte der Rehabilitationsträger Ihrem Wunsch nicht folgen, so müsste er dies entsprechend begründen. Der Bescheid sollte von Ihnen entsprechend geprüft werden, um gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Bei eventuellen Schwierigkeiten, Ihrem Wunsch folgend in die Klinik Hohenfreudenstadt kommen zu können, helfen wir Ihnen gerne beratend und unterstützend weiter.
Infos zu Zuzahlungen und Härtefallregelungen
Weitere Informationen, auch zu Zuzahlungen und Härtefallregelungen, erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, Ihrem Rentenversicherungsträger oder beim Arbeitskreis Gesundheit e. V. (Bonn-Center, Bundeskanzlerplatz 2 - 10, 53113 Bonn, Telefon: 0800 100 63 50 (kostenlose Service-Nummer).
Hilfreiche Links
- Die Deutsche Rentenversicherung informiert unter dem Stichwort “Reha”.
- Die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung unterstützt in allen Fragen der Teilhabe, unabhängig von einem Leistungserbringer.
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation informiert über Ansprechstellen für Leistungen der Reha und Teilhabe und bietet einen hilfreicher Fristenrechner.
- Die Apotheken-Umschau hat einen übersichtlichen Artikel zum Thema „Der Weg zur Reha – 5 Schritte zum Erfolg“ veröffentlicht.
Ihr Weg zur Reha (Beihilfe/Privat)
Offizielle Anerkennung als beihilfefähig
Die Klinik Hohenfreudenstadt ist als beihilfefähig anerkannt. Als orthopädische und psychosomatische Rehaklinik im Schwarzwald erbringen und berechnen wir ausschließlich medizinisch-therapeutische sowie ärztliche Leistungen, die auch von den Beihilfeordnungen anerkannt sind.
Stationäre Rehabilitationsmaßnahme gemäß §7 Beihilfeverordnung (BVO)
Wir erklären Ihnen, wie bei der Beantragung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 7 Beihilfeverordnung (stationäre Heilbehandlung, früher: „Sanatoriumskur“) vorgegangen werden kann. Die Reihenfolge der Schritte gilt weitgehend analog auch für ambulante Heilkuren, Präventionskuren (§8 Beihilfeverordnung) und rein private Maßnahmen.
Bitte beachten Sie: Der untenstehende Ablauf ist schematisch dargestellt und kann je nach Bundesland oder Fallkonstellation etwas anders ablaufen. Zusätzliche Schritte oder eine andere Reihenfolge der Maßnahmen sind möglicherweise erforderlich. Die Kostenübernahme sollte mit der Beihilfestelle und mit der privaten Krankenversicherung vor Beginn der Maßnahme geklärt sein.
Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen beantragen
- Klärung Ihres Rehabilitationswunsches mit Ihrem betreuenden Arzt (Hausarzt, Facharzt, Betriebsarzt etc.). Gemeinsam mit dem Arzt kann auch die Auswahl der geeigneten oder favorisierten Klinik besprochen und getroffen werden. Ihr Arzt erstellt für Sie dann ein Attest mit folgendem Inhalt:
- Diagnose
- Notwendigkeit der stationären Maßnahme mit Begründung
- Erforderliche Dauer der Maßnahme (zum Beispiel: vier Wochen)
- ggf. Klinikvorschlag mit Begründung
- Einholen eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Vorlage beim LBV zum Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für eine medizinische Rehabilitation. Klärung des für die Dienststelle geeigneten Termins.
- Klärung der Kostenübernahme mit der zuständigen Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung
- Kontaktaufnahme mit der gewünschten Klinik und Klärung der Aufnahmemöglichkeiten
- Gegebenenfalls Rücksprache mit dem dortigen zuständigen Arzt
- Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der Klinik
- Einladung mit Terminangabe durch die Klinik
- Anreise und Durchführung der Maßnahme
- Rechnungsstellung an den Patienten. Nach einem Aufenthalt in der Klinik Hohenfreudenstadt erhalten Sie üblicherweise drei getrennte Rechnungen für
- Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Betreuung
- therapeutische Leistungen (Basis: GOÄ, Klinikpreisliste)
- ärztliche Leistungen (Basis: GOÄ)
- Alternativ ist auch eine Abrechnung zu einem pauschalen Tagessatz möglich.
- Abrechnung der entstandenen Kosten mit der jeweiligen Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung
Bei Fragen zum Ablauf oder auftretenden Problemen hilft Ihnen unser Team gerne.